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Statuten

I. NAME SITZ UND ZWECK DES VEREINS

Unter dem Namen „Reitverein Falknis“ besteht ein Verein, mit Sitz in Maienfeld, der die Erhaltung und Förderung des Reitsportes bezweckt, einen wohlgesinnten Kameradschaftsgeist pflegt und sich zur Aufabe stellt, die Reitpferde in bester Ordnung und gutem Reittraining zu halten.

Der Verein ist dem Verband Ostschweizer Kavallerie- und Reitvereine (OKV) angeschlossen.

 

II. MITGLIEDSCHAFT /SUPPORTER

Der Verein setzt sich zusammen aus: Aktivmitgliedern, Ehrenmitgliedern und Supportern

 

a) AKTIVMITGLIEDER werden durch die Generalversammlung unter vorgehender Anmeldung beim Vorstand aufgenommen, vorausgesetzt, dass sie in bürgerlichen Ehren stehen. Aktivmitglieder verpflichten sich, die Statuten des Reitvereins Falknis zu anerkennen, indem sie im besonderen
 

1. vollen Arbeitseinsatz an Veranstaltungen leisten
2. die Generalversammlung besuchen.

 

In den Reitverein Falknis werden nur Personen aufgenommen, die beim Eintritt das 18. Altersjahr erfüllt haben. Um in den Verein aufgenommen zu werden, haben die Bewerber ein Bewährungsjahr zu absolvieren. Die Aufnahme erfolgt an der Generalversammlung. Aktivmitglieder und Bewerber bezahlen einen Mitgliederbeitrag, der jährlich von der Generalversammlung festgelegt wird.

 

b) EHRENMITGLIEDER werden diejenigen Aktivmitglieder, welche besondere Verdienste und Leistungen dem Verein gegenüber erbracht haben, mindestens ein Lebensalter von 60 Jahren aufweisen und 20 Jahre Vereinsmitglied sind. Die Ehrenmitglieder werden durch den Vorstand ernannt. Sie sind von der Bezahlung des Mitgliederbeitrages befreit.

 

c) SUPPORTER werden diejenigen Personen, welche einen jährlichen Beitrag entrichten, der von der Generalversammlung bestimmt wird. Supporter haben keine Mitgliederrechte, insbesondere kein Stimmrecht an der Generalversammlung. Supporter dürfen jedoch an der Generalversammlung teilnehmen. Sie werden ferner zur jährlichen Springkonkurrenz eingeladen.

Allfällige Austritte sind schriftlich dem Vorstand mitzuteilen und können jeweils auf den 31. Dezember des laufenden Jahres erfolgen. Mitglieder und Supporter, welche die Ehre des Vereins gefährden oder ihren Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht nachkommen, können durch die Generalversammlung ausgeschlossen werden. Ausgeschlossene und ausgetretene Mitglieder und Supporter verlieren jeden Anspruch am Vereinsvermögen. Mitglieder und Supporter, die den Mitgliederbeitrag bzw. den Supporterbeitrag trotz einmaliger Mahnung nicht rechtzeitig bezahlen, werden vom Vorstand per 31. Dezember des laufenden Jahres von der Mitgliederliste bzw. der Supporterliste gestrichen und gelten als ausgeschlossen.

 

III. ORGANISATION

 

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Generalversammlung

  2. der Vorstand

  3. das Organisationskomitee für Veranstaltungen

  4. d) die Rechnungsrevisoren

 

Generalversammlungen können stattfinden, so oft es der Vorstand für notwendig erachtet oder auf schriftliches Begehren eines Fünftels der Aktivmitglieder.

Jedes Jahr im ersten Quartal findet die ordentliche Generalversammlung statt.

 

Diese hat folgende Aufgaben:

  1. Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung

  2. Genehmigung des Jahresberichtes des Präsidenten

  3. Entgegennahme des Revisorenberichtes und Genehmigung der Jahresrechnung

  4. Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren

  5. Aufnahme von Aktivmitgliedern, Ausschluss von Mitgliedern und Supportern

  6. Festsetzung der Mitgliederbeiträge sowie der jährlichen Supporterbeiträge

  7. Genehmigung des Tätigkeitsprogrammes

  8. Genehmigung Budget sowie Krediterteilung

  9. Anträge und Umfrage

Über Anträge von Mitgliedern, die an der Generalversammlung auf der Traktandenliste nicht aufgeführt sind, können nur verbindliche Beschlüsse gefasst werden, wenn diese 10 Tage vor der Generalversammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht worden sind.

 

An der Generalversammlung hat jedes Aktiv- und jedes Ehrenmitglied eine Stimme; Stellvertretung ist nicht statthaft. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute, in allenfalls folgenden Wahlgängen das relative Mehr.

Der VORSTAND besteht aus Präsident, Vizepräsident, Aktuar, Kassier und Übungsleister. Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst. Die Amtsdauer des Präsidenten beträgt ein Jahr, jene der übrigen Vorstandsmitglieder drei Jahre. Wiederwahlen sind zulässig. Die Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere, Veranstaltungen zu organisieren und die Verwaltung des Vereinsvermögens zu überwachen. Der Vorstand ist verpflichtet an der ordentlichen Generalversammlung ein Budget vorzulegen. Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern. Bezüglich Beschlussfassung und Wahlen gelten die gleichen Modalitäten wie für die Generalversammlung.

 

Der PRÄSIDENT hat für das Wohl des Vereins zu sorgen und delegiert die anfallenden Arbeiten.

 

Der AKTUAR führt über die Generalversammlung sowie über die Vorstandssitzungen ein genaues Protokoll und erledigt sämtliche schriftlichen Arbeiten.

 

Der KASSIER verwaltet die Kasse des Vereins und hat über deren Verkehr genaues Kassenbuch zu führen und Belege einzuordnen.

 

Der ÜBUNGSLEITER organisiert die Reitübungen. Er führt Statistik über Übungen und Arbeitsleistungen der Mitglieder.

 

Die RECHNUNGSREVISOREN werden für drei Jahre gewählt. Sie haben jeweils die Jahresrechnung zu prüfen und an die Generalversammlung Bericht und Antrag zu stellen.

 

Bei grösseren Veranstaltungen wie Springkonkurrenzen, Vielseitigkeitsprüfungen und dergleichen, wird durch den Vorstand ein ORGANISATIONSKOMITEE gewählt, welches befugt ist, in Verbindung mit dem OK-Präsidenten alle Mittel und Kräfte des Vereins für das bestimmte Interesse herbeizuziehen.

 

IV. FINANZEN

Die Einnahmen des Vereins bestehen aus Mitgliederbeiträgen und Supporterbeiträgen, die alljährlich durch die Generalversammlung festgelegt werden sowie aus Zuwendungen und Erträgnissen von Veranstaltungen und des Reitsportzentrums. Bei Einführung von Bussen muss ein diesbezügliches Reglement der Generalversammlung vorgelegt werden. Eine Vereinsreise kann je nach Vermögen durchgeführt werden.

Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen.

 

V. STATUTENÄNDERUNG UND AUFLÖSUNG DES VEREINS

Eine Änderung der Statuten kann auf Antrag durch die Generalversammlung beschlossen werden. Der Verein kann nur aufgelöst werden, wenn dies durch die einfache Mehrheit beschlossen wird. Im Falle einer Auflösung entscheiden die noch vorhandenen Mitglieder über die Verwendung des Vermögens.

 

VI. JUGENDREITVEREIN

Der Jugendreitverein Falknis ist eine selbständige Abteilung mit eigenen Richtlinien.

Ein Vorstandsmitglied des Reitvereins Falknis hat die Aufgabe an den Versammlungen des Jugendreitvereins Falknis teilzunehmen.

Die Richtlinien des Jugendreitvereins sind vom Vorstand des Reitvereins Falknis zu genehmigen. Die Jahresrechnung des Jugendreitvereins wird von den Revisoren des Reitvereins Falknis geprüft.

 

VII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Diese Statuten treten nach ihrer Genehmigung sofort in Kraft und ersetzen diejenigen vom 28. Januar 1995.

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